Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl

 

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Das Feuerwehrwesen in Österreich

Das österreichische Feuerwehrwesen stützt sich zum größten Teil auf freiwillige Feuerwehren. Der Bundesfeuerwehrverband zählt 4.557 freiwillige Feuerwehren, 324 Betriebsfeuerwehren und 6 Berufsfeuerwehren in in Wien, Graz, Linz, Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt. Österreichweit sind 299.512 Feuerwehrmitglieder einsatzbereit und der Nachwuchs besteht aus 22.140 Mitgliedern der Feuerwehrjugend. Die 1.659 niederösterreichischen Feuerwehren bestehen aus 86.165 Mitgliedern.

 

Die österreichischen Feuerwehren retten - löschen - schützen - bergen, freiwillig und doch professionell!

 

Aufgaben der Feuerwehren

  • Abwehrender Brandschutz

  • Vorbeugender Brandschutz

  • (Technische) Hilfeleistung nach Unfällen bzw. bei sonstigen Notlagen für Mensch und Tier

  • Hilfeleistung in (sonstigen) Schadens- bzw. Katastrophenfällen

  • (Naturereignisse, technische Störfälle, Umweltschäden u.v.a.m.)

  • Hilfeleistung bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (sonstige) Mitarbeit im Zivilschutz

Finanzierung
Nach der Rechtslage ist die Finanzierung des Feuerwehrwesens Aufgabe der Gemeinden. Außerhalb fließen den Bundesländern bzw. den Landes-Feuerwehrverbänden zum überwiegenden Teil die Erträge aus der Feuerschutzsteuer zu, die davon im wesentlichen den Verbandsaufwand, die Kosten für die Feuerwehrschulen und die Förderung der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten abdecken. Für die Beschaffung von Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren stellt, wie erwähnt, auch der Bund Förderungsmittel aus dem Katastrophenfonds zur Verfügung.

Diese Mittel der öffentlichen Hand reichen aber bei weitem nicht aus, den Finanzbedarf der Freiwilligen Feuerwehren zu decken: Im Durchschnitt stammt die Hälfte der Mittel für die Feuerwehren aus Selbstaufbringung durch Veranstaltungen, Sammlungen und andere Aktivitäten mehr!

Unterstützen Sie die Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl mit einer großzügigen Spende auf das Konto
Nr: 47001750000, BLZ 42750 lautend auf Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich daher in den Landesgesetzen und Verordnungen. Die rechtliche Grundlage für die Feuerwehren in Niederösterreich, bildet unter anderem das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), das Katastrophen-Hilfe-Gesetz sowie die Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren

Einige Auszüge aus den NÖ Feuerwehrgesetz können Sie nachfolgend nachlesen

Feuerwehren (Auszug aus NÖ FG § 4)
Feuerwehren sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Feuerwehrmitglieder
für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei eingerichtete
Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
 

Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung (Auszug aus NÖ FG § 6)
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen
von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.

Allgemeine Pflichten zur Brandbekämpfung (Auszug aus NÖ FG § 22)
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt hat hievon unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, das nächste
Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen
sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Überdies hat jedermann
nach Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.

(2) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene Entschädigung
vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung die Entnahme von Löschwasser
zu gestatten und insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser,
Hilfeeinrichtungen, Geräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen,
soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige
Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und
Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen
zu dulden. Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.

(5) Der Ersatz des Schadens ist bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der
Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate
nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid
ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr  (Auszug aus NÖ FG § 36)
(1) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus und dürfen keiner anderen Freiwilligen
Feuerwehr angehören.

(2) Aktiven Dienst können Personen vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr versehen,
sofern sie die notwendige Eignung besitzen. Feuerwehrmitglieder des Reservestandes können mit ihrer Zustimmung
jedoch weiterhin zu zumutbaren Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Feuerwehrmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind berechtigt, die Dienstkleidung zu tragen.

(4) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Befehle der zuständigen
Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.

(5) Die Uniformen und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche
Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden