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Feuerwehr: 122
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Das Feuerwehrwesen in Österreich
Das österreichische
Feuerwehrwesen stützt sich zum größten Teil auf freiwillige
Feuerwehren. Der Bundesfeuerwehrverband zählt 4.557 freiwillige
Feuerwehren, 324 Betriebsfeuerwehren und 6 Berufsfeuerwehren in
in Wien, Graz, Linz, Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt.
Österreichweit sind 299.512 Feuerwehrmitglieder einsatzbereit
und der Nachwuchs besteht aus 22.140 Mitgliedern der
Feuerwehrjugend. Die 1.659 niederösterreichischen Feuerwehren
bestehen aus 86.165 Mitgliedern.
Die österreichischen
Feuerwehren retten - löschen - schützen - bergen, freiwillig und
doch professionell!
Aufgaben der Feuerwehren
-
Abwehrender
Brandschutz
-
Vorbeugender
Brandschutz
-
(Technische)
Hilfeleistung nach Unfällen bzw. bei sonstigen Notlagen für
Mensch und Tier
-
Hilfeleistung in
(sonstigen) Schadens- bzw. Katastrophenfällen
-
(Naturereignisse,
technische Störfälle, Umweltschäden u.v.a.m.)
-
Hilfeleistung bei
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (sonstige) Mitarbeit im
Zivilschutz
Finanzierung
Nach der Rechtslage ist die Finanzierung des
Feuerwehrwesens Aufgabe der Gemeinden. Außerhalb fließen den
Bundesländern bzw. den Landes-Feuerwehrverbänden zum
überwiegenden Teil die Erträge aus der Feuerschutzsteuer zu, die
davon im wesentlichen den Verbandsaufwand, die Kosten für die
Feuerwehrschulen und die Förderung der Beschaffung von
Fahrzeugen und Geräten abdecken. Für die Beschaffung von
Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren stellt, wie erwähnt,
auch der Bund Förderungsmittel aus dem Katastrophenfonds zur
Verfügung.
Diese Mittel der
öffentlichen Hand reichen aber bei weitem nicht aus, den
Finanzbedarf der Freiwilligen Feuerwehren zu decken: Im
Durchschnitt stammt die Hälfte der Mittel für die Feuerwehren
aus Selbstaufbringung durch Veranstaltungen, Sammlungen und
andere Aktivitäten mehr!
Unterstützen Sie die Freiwillige
Feuerwehr Hinterbrühl mit einer großzügigen Spende auf das Konto
Nr: 47001750000, BLZ 42750 lautend auf Freiwillige
Feuerwehr Hinterbrühl |
Die gesetzlichen Grundlagen
finden sich daher in den Landesgesetzen und Verordnungen. Die rechtliche
Grundlage für die Feuerwehren in Niederösterreich, bildet unter anderem
das NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), das
Katastrophen-Hilfe-Gesetz sowie die Dienstordnung der Freiwilligen
Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren
Einige Auszüge aus den NÖ
Feuerwehrgesetz können Sie nachfolgend nachlesen
Feuerwehren (Auszug aus NÖ FG § 4)
Feuerwehren sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung
ihrer Feuerwehrmitglieder
für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen
Gefahrenpolizei eingerichtete
Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren,
Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
Die Freiwilligen Feuerwehren
sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung
(Auszug aus NÖ FG § 6)
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles
zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen
von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung
erschwert.
Allgemeine Pflichten zur Brandbekämpfung
(Auszug aus NÖ FG § 22)
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt hat hievon unverzüglich
die nächste Brandmeldestelle, das nächste
Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen
sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der
Brandmeldung zu gestatten. Überdies hat jedermann
nach Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger
Meldungen mitzuwirken.
(2) Bei Bränden hat jedermann
über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene
Entschädigung
vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur
Verfügung zu stellen.
(3) Bei Bränden hat jedermann
über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung die Entnahme von
Löschwasser
zu gestatten und insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur
Beförderung von Löschwasser,
Hilfeeinrichtungen, Geräten und Löschmannschaften sowie für andere
Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen,
soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Bei Bränden hat jedermann
über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die
sonstige
Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen,
Einfriedungen, Bauwerken und
Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen
Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen
zu dulden. Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von
Sachwerten aller Art vorzugehen.
(5) Der Ersatz des Schadens
ist bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt keine gütliche Einigung
zustande, hat der
Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate
nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu
entscheiden. Gegen diesen Bescheid
ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land
Niederösterreich zulässig.
Rechte und Pflichten der Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr (Auszug aus NÖ FG § 36)
(1) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und
ehrenamtlich aus und dürfen keiner anderen Freiwilligen
Feuerwehr angehören.
(2) Aktiven Dienst können
Personen vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 65.
Lebensjahr versehen,
sofern sie die notwendige Eignung besitzen. Feuerwehrmitglieder des
Reservestandes können mit ihrer Zustimmung
jedoch weiterhin zu zumutbaren Diensten herangezogen werden.
Minderjährige bedürfen zum Beitritt der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Feuerwehrmitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr sind berechtigt, die Dienstkleidung zu
tragen.
(4) Die Feuerwehrmitglieder
haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die
Befehle der zuständigen
Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn
sie gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(5) Die Uniformen und
Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr
dürfen ohne schriftliche
Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke
verwendet werden
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