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Tragbare Feuerlöscher sind
die bekanntesten Kleinlöschgeräte. Nach Art des Löschmittels
unterscheidet
man 4 verschiedene Typen.
Wasserlöscher
(für
die Brandklasse A geeignet)
Als Löschmittel wird
Wasser verwendet. Fallweise ist dem Wasser ein Frostschutz
oder
Netzmittel zugesetzt. Als Treibmittel wird Kohlensäure verwendet. Er bewirkt die Kühlung des brennbaren Stoffes und ist geeignet für die
Bekämpfung
von festen,
unter Glut- und Flammenbildung brennenden Stoffen, wie Holz, Papier,
Stroh u. dgl. (ausgenommen
Metall).
Zulässige Füllmengen nach
ÖNORM EN 3: 2, 3, 6 und 9 Liter.
Schaumlöscher
(für die Brandklassen A, B geeignet)
Sie dienen hauptsächlich
zur Bekämpfung von Bränden flüssiger Stoffe, wie Benzin,
Petroleum,
Öle, Fette, Lacke und fester Stoffe (flamm- und glutbildend).
Füllung: wässrige
Schaummittellösung.
Zulässige Füllmengen nach
ÖNORM EN 3: 2, 3, 6 und 9 Liter.
Pulverlöscher
Bei den Pulverlöschern
unterscheidet man nach Art des Löschpulvers Löscher mit
Glutbrandpulver
oder Flammbrandpulver
Als Treibmittel wird meist
Kohlendioxid
verwendet. Zulässige Füllmengen nach
ÖNORM EN 3: 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 12 Kilogramm.
- Glutbrandpulverlöscher
(für die Brandklassen A, B, C geeignet)
Glutbrandpulver ist
grundsätzlich zum Löschen von Glut- und Flammbränden geeignet. Es ist bei Glutbränden
allerdings immer das Nachlöschen mit Wasser erforderlich.
- Flammbrandpulverlöscher
(für die Brandklassen B, C geeignet)
Flammbrandpulver kann nur
zur Bekämpfung von Bränden in der Flammbrandphase
verwendet
werden. Verbleibende Glutbrände sind mit Wasser nachzulöschen.
Kohlendioxidlöscher
(für die Brandklassen B, C geeignet)
Kohlendioxidlöscher (CO2-Löscher)
eignen sich besonders zur Bekämpfung von
Bränden
an elektrischen Anlagen (z.B. Verteiler, Relaisstationen,
Schaltwarten, etc),
PC-Anlagen,
Großküchen und hochwertigen Maschinen. Auch gegen Flüssigkeits-
und Gasbrände können
diese Geräte eingesetzt werden. Schäden durch Löschmittelrückstände
sind
ausgeschlossen, da Kohlensäure rückstandslos verdunstet.
Zulässige Füllmengen nach
ÖNORM EN 3: 2 und 5 Kilogramm.
Die
Verwendung von Halonlöschern ist aus Umweltschutzgründen nicht mehr
zulässig.
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