Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl

 

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Wissen Sie:
 

- wie lange es dauert bis ein Christbaum in Vollbrand steht?

- welche Telefonnummer die Feuerwehr hat

- was die Sirenensignale bedeuten

- was Sie machen wenn das Fett am Küchenherd zu brennen beginnt

- wie Sie den Feuerlöscher richtig verwenden

 

Informieren Sie sich auf diesen Seiten wie Sie sich selbst, Ihre Familien, Tiere und Sachgüter schützen können.

 

 

Tipps zur Vermeidung von Bränden

Unwissenheit schützt vor Strafe, oder in diesem Fall "vor Schaden" nicht!

Brandverhütung und Brandbekämpfung ist nicht nur die Verpflichtung für jeden sondern viel mehr eine Selbstverständlichkeit. Auf diesen Seiten wollen wir Sie informieren, wie Sie sich selbst, Ihre Familien, Tiere und Sachgüter schützen können.

 

Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung (Auszug aus NÖ FG § 6)
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen
von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.

Allgemeine Pflichten zur Brandbekämpfung (Auszug aus NÖ FG § 22)
(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt hat hievon unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, das nächste
Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen
sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Überdies hat jedermann
nach Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.

(2) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene Entschädigung
vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung die Entnahme von Löschwasser
zu gestatten und insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser,
Hilfeeinrichtungen, Geräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen,
soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige
Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und
Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen
zu dulden. Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.

(5) Der Ersatz des Schadens ist bei der Gemeinde zu beantragen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, hat der
Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate
nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid über die Höhe des Ersatzes zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid
ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.